Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die vier Betriebsbereiche der Fam. Hödl GmbH gelten jeweils eigene Bedingungen. Für Online-Buchungen im Freizeitcenter gelten zusätzlich die Buchungs- & Stornobedingungen.

Gasthaus

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Gasthof Hödl

Betreiber im Sinne dieser Bedingungen: Fam. Hödl GmbH, Probstdorfer Straße 1, 2301 Wittau

Telefon 02215 / 2214, E-Mail office@hoedl-wittau.at

Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen des Gasthauses der Fam. Hödl GmbH, insbesondere für die Bewirtung von Gästen, Tischreservierungen, Gruppenreservierungen, Veranstaltungen, Feiern sowie sonstige gastronomische Leistungen.

Abweichende Vereinbarungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Gast und dem Betreiber.

§ 2 Vertragsabschluss und Reservierungen

Reservierungen können persönlich, telefonisch, per E-Mail, über die Website oder über ein eingesetztes Buchungssystem vorgenommen werden.

Eine Reservierung wird verbindlich, sobald diese vom Betrieb bestätigt wurde.

Der Gast ist verpflichtet, bei der Reservierung vollständige und richtige Angaben zu machen.

§ 3 Preise und Zahlung

Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Buchung angegebenen Preise.

Alle angegebenen Preise verstehen sich inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich unmittelbar nach Leistungserbringung, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Akzeptierte Zahlungsmittel richten sich nach den im Betrieb bekannt gegebenen Zahlungsmöglichkeiten.

§ 4 Tischreservierungen und Nichterscheinen

Kann eine Reservierung nicht wahrgenommen werden, wird um möglichst frühzeitige Absage gebeten.

Bei Reservierungen für größere Gruppen oder Veranstaltungen können gesonderte Stornobedingungen vereinbart werden. Diese werden dem Kunden vor Abschluss der Buchung bekannt gegeben.

Wurde für eine Reservierung ausdrücklich eine Stornogebühr vereinbart, kann diese bei verspäteter Stornierung oder Nichterscheinen verrechnet werden. Ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Vergabe werden dabei entsprechend berücksichtigt.

Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Gruppen, Feiern und Veranstaltungen

Für größere Gruppen, geschlossene Gesellschaften, Firmenfeiern, Geburtstage, Hochzeiten oder vergleichbare Veranstaltungen können individuelle Vereinbarungen hinsichtlich Personenanzahl, Speisen, Getränken, Beginn und Ende sowie Stornierungsbedingungen getroffen werden.

Die endgültige Personenanzahl ist innerhalb der bei der Buchung vereinbarten Frist bekannt zu geben.

Zusatzleistungen oder zusätzliche Konsumationen werden nach tatsächlichem Aufwand bzw. nach der jeweils gültigen Preisliste verrechnet.

§ 6 Speisen, Getränke und Allergien

Informationen über kennzeichnungspflichtige Allergene werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung gestellt.

Gäste mit Allergien oder Unverträglichkeiten werden gebeten, das Personal bereits vor der Bestellung ausdrücklich darauf hinzuweisen.

Diese Mitteilung entbindet den Betrieb nicht von seinen gesetzlichen Pflichten.

Das Mitbringen und Konsumieren eigener Speisen und Getränke ist ohne vorherige Zustimmung des Betreibers grundsätzlich nicht gestattet.

§ 7 Verhalten im Betrieb und Hausrecht

Gäste haben sich so zu verhalten, dass andere Gäste, Mitarbeiter und sonstige Personen nicht gefährdet, belästigt oder unzumutbar beeinträchtigt werden.

Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

Der Betreiber ist berechtigt, Personen bei erheblichen Verstößen gegen die Hausordnung, aggressivem Verhalten, erheblicher Alkoholisierung oder Gefährdung anderer Personen aus dem Betrieb zu verweisen.

Gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt.

§ 8 Beschädigungen

Der Gast haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für von ihm schuldhaft verursachte Schäden am Gebäude, Mobiliar, Inventar oder sonstigen Eigentum des Betreibers.

Eltern bzw. Aufsichtspersonen haben ihre gesetzlichen Aufsichtspflichten gegenüber Minderjährigen wahrzunehmen.

§ 9 Haftung

Die Haftung des Betreibers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Eine Haftungsbeschränkung gilt nur, soweit diese gesetzlich zulässig ist.

Insbesondere bleiben zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen sowie Ansprüche wegen Personenschäden unberührt.

§ 10 Persönliche Gegenstände

Gäste sind für ihre persönlichen Gegenstände grundsätzlich selbst verantwortlich.

Für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung wird nur im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen gehaftet.

Gefundene Gegenstände werden für einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt bzw. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften behandelt.

§ 11 Gutscheine

Vom Betrieb ausgestellte Gutscheine können während ihrer jeweiligen Gültigkeitsdauer entsprechend den darauf angegebenen Bedingungen eingelöst werden.

Eine Barauszahlung des Gutscheinwertes erfolgt nicht, soweit gesetzlich zulässig.

§ 12 Betriebsunterbrechungen und höhere Gewalt

Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers liegen, nicht oder nicht vollständig erbracht werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zurückerstattet bzw. gutgeschrieben.

§ 13 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

Nähere Informationen sind der Datenschutzerklärung des Betriebs zu entnehmen.

§ 14 Anwendbares Recht

Es gilt österreichisches Recht.

Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen bleiben unberührt.

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen.

§ 15 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB werden in der jeweils aktuellen Fassung bekannt gegeben.

Pension

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 (AGBH 2006)

Beherberger im Sinne dieser Bedingungen: Fam. Hödl GmbH, Probstdorfer Straße 1, 2301 Wittau

Telefon 02215 / 2214, E-Mail office@hoedl-wittau.at

Fassung vom 15.11.2006

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006") ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.

1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

§ 2 Begriffsdefinitionen

2.1 Begriffsdefinitionen:

  • „Beherberger": Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
  • „Gast": Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
  • „Vertragspartner": Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
  • „Konsument" und „Unternehmer": Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
  • „Beherbergungsvertrag": Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung

3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag") zu beziehen.

4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

Rücktritt durch den Beherberger

5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.

5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.

5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

  • bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
  • bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
  • in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.

Übersicht: bis 3 Monate vor Ankunft keine Stornogebühren · 3 Monate bis 1 Monat 40 % · 1 Monat bis 1 Woche 70 % · in der letzten Woche 90 %.

Behinderungen der Anreise

5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.

5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

§ 7 Rechte des Vertragspartners

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

§ 8 Pflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.

8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

§ 9 Rechte des Beherbergers

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.

§ 10 Pflichten des Beherbergers

10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:

  • a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
  • b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.

11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

§ 12 Haftungsbeschränkungen

12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

§ 13 Tierhaltung

13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.

13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.

13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.

13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

§ 14 Verlängerung der Beherbergung

14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.

15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.

15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast

  • a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
  • b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
  • c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes

16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.

16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

  • a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
  • b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
  • c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
  • d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
  • e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
  • f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

§ 18 Sonstiges

18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Freizeitcenter

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Gasthof Tennis-Fußballhalle Hödl

Betreiber im Sinne dieser Bedingungen: Fam. Hödl GmbH, Probstdorfer Straße 1, 2301 Wittau

Telefon 02215 / 2214, E-Mail office@hoedl-wittau.at

Stand: Oktober 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Nutzung der Tennisplätze, Fußballplätze, Hallenflächen sowie sonstigen Einrichtungen der Sportstätte der Fam. Hödl GmbH.

Mit Abschluss einer Buchung erkennt der Kunde diese AGB sowie die jeweils geltende Haus- und Hallenordnung an.

Für Online-Buchungen über das Buchungssystem auf dieser Website gelten ergänzend die Buchungs- & Stornobedingungen. Bei Widersprüchen gehen die Buchungs- & Stornobedingungen für Online-Buchungen vor.

2. Buchung und Vertragsabschluss

Buchungen können persönlich, telefonisch, per E-Mail, über die Website oder über ein eingesetztes Online-Buchungssystem erfolgen.

Bei Online-Buchungen über das Buchungssystem kommt der Vertrag mit erfolgreicher Online-Zahlung zustande. Bei allen anderen Buchungen kommt der Vertrag mit Bestätigung der Buchung durch den Betreiber zustande.

Der Buchende ist dafür verantwortlich, dass auch die von ihm mitgebrachten Mitspieler bzw. Teilnehmer diese AGB und die Hausordnung beachten.

3. Preise und Bezahlung

Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung bekannt gegebenen Preise.

Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.

Die Zahlung erfolgt entsprechend der bei der Buchung vereinbarten Zahlungsart.

Bei regelmäßigen Fixstunden oder längerfristigen Buchungen können gesonderte Zahlungsbedingungen vereinbart werden.

4. Spiel- und Buchungszeiten

Die gebuchte Spielzeit umfasst grundsätzlich auch das Betreten und rechtzeitige Verlassen der Spielfläche.

Die Spielfläche muss spätestens mit Ende der gebuchten Zeit für die nachfolgende Buchung freigegeben werden.

Eine verspätete Ankunft des Kunden verlängert die gebuchte Spielzeit grundsätzlich nicht.

Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn keine nachfolgende Buchung besteht und der Betreiber zustimmt.

5. Stornierung

Stornierungen sind bis 24 Stunden vor Beginn der gebuchten Spielzeit kostenlos möglich, sofern bei der Buchung nichts anderes vereinbart wurde.

Bei einer späteren Stornierung oder bei Nichterscheinen kann der Betreiber ein Entgelt bis zur Höhe des vereinbarten Buchungspreises verlangen.

Dabei sind ersparte Aufwendungen sowie eine mögliche anderweitige Vergabe der Halle bzw. des Platzes zu berücksichtigen.

Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Für Turniere, Veranstaltungen, regelmäßige Fixstunden oder umfangreichere Gruppenbuchungen können gesonderte Stornobedingungen vereinbart werden. Diese werden vor Vertragsabschluss bekannt gegeben.

6. Online-Buchungen und Rücktrittsrecht

Bei Buchungen einer Sport- oder Freizeitdienstleistung für einen bestimmten Termin oder Zeitraum besteht nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich kein 14-tägiges Rücktrittsrecht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die vereinbarten Stornobedingungen bleiben davon unberührt.

7. Benutzung der Sportanlage

Die Sportanlage darf ausschließlich zu dem vorgesehenen Zweck und innerhalb der gebuchten Zeit benutzt werden.

Den Anweisungen des Betreibers und seiner Mitarbeiter ist Folge zu leisten.

Die Benutzung von Bereichen, die nicht für Kunden freigegeben sind, ist untersagt.

Die maximale zulässige Personenzahl sowie allfällige behördliche Vorgaben sind einzuhalten.

8. Schuhe und Sportausrüstung

Die Spielflächen dürfen nur mit für den jeweiligen Belag geeigneten und sauberen Sportschuhen betreten werden.

Für Tennisplätze sind geeignete Tennisschuhe bzw. Hallenschuhe zu verwenden.

Auf Fußballflächen dürfen nur jene Schuhe bzw. Stollen verwendet werden, die für den jeweiligen Bodenbelag vom Betreiber zugelassen sind.

Schuhe, Ausrüstung oder Gegenstände, die den Boden beschädigen oder verschmutzen können, sind nicht gestattet.

9. Sicherheit

Jeder Benutzer hat auf andere Personen Rücksicht zu nehmen und die Sportanlage so zu benutzen, dass keine Personen oder Sachen gefährdet werden.

Festgestellte Schäden oder Gefahrenstellen sind dem Betreiber unverzüglich zu melden.

Beschädigte Einrichtungen oder Sportgeräte dürfen nicht weiter benutzt werden.

Das eigenmächtige Verändern, Abbauen oder Versetzen von Einrichtungen ist nur mit Zustimmung des Betreibers gestattet.

10. Minderjährige

Minderjährige dürfen die Sportanlage nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Betreibers benutzen.

Eltern, Trainer, Betreuer und sonstige Aufsichtspersonen haben ihre jeweiligen gesetzlichen Aufsichtspflichten wahrzunehmen.

Bei Mannschaften oder Kinder- und Jugendgruppen ist die verantwortliche Aufsichtsperson für die Einhaltung der Haus- und Hallenordnung verantwortlich.

11. Gesundheit und sportliche Eignung

Jeder Teilnehmer ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich einzuschätzen, ob sein Gesundheitszustand die beabsichtigte sportliche Tätigkeit zulässt.

Bei gesundheitlichen Beschwerden ist gegebenenfalls vor der sportlichen Betätigung ärztlicher Rat einzuholen.

Bei einem Unfall oder medizinischen Notfall ist unverzüglich das Personal zu verständigen bzw. der Notruf zu wählen.

12. Alkohol, Rauchen und Verhalten

Rauchen ist innerhalb der Sporthallen und in allen entsprechend gekennzeichneten Bereichen untersagt.

Personen, die aufgrund von Alkohol, Drogen oder sonstigen Umständen eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellen, können von der Benutzung der Sportanlage ausgeschlossen werden.

Aggressives, gefährdendes oder grob unsportliches Verhalten kann zum sofortigen Verweis aus der Anlage führen.

13. Beschädigungen und Verschmutzungen

Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die von ihm oder von Personen, für die er gesetzlich einzustehen hat, schuldhaft verursacht werden.

Außergewöhnliche Verschmutzungen oder Beschädigungen sind dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen.

Notwendige Reinigungs- oder Reparaturkosten können dem Verursacher im gesetzlich zulässigen Umfang verrechnet werden.

14. Haftung

Die Haftung des Betreibers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Sporttypische Risiken, die sich trotz ordnungsgemäßem Zustand der Anlage und ordnungsgemäßer Benutzung nicht vollständig vermeiden lassen, sind von den Benutzern zu berücksichtigen.

Eine Haftungsbeschränkung gilt ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang.

Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen und insbesondere Ansprüche wegen Personenschäden bleiben unberührt.

15. Persönliche Gegenstände und Garderobe

Persönliche Gegenstände sind von den Benutzern grundsätzlich selbst zu beaufsichtigen.

Für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände wird nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet.

Wertgegenstände sollten nicht unbeaufsichtigt in Umkleidekabinen oder anderen frei zugänglichen Bereichen zurückgelassen werden.

16. Ausfall der Sportanlage

Kann eine gebuchte Sportfläche aufgrund eines vom Betreiber zu vertretenden technischen Defekts oder aus sonstigen betrieblichen Gründen nicht benutzt werden, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin angeboten oder das für die ausgefallene Leistung bezahlte Entgelt rückerstattet bzw. gutgeschrieben.

Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

17. Hausrecht

Der Betreiber übt in der gesamten Anlage das Hausrecht aus.

Personen, die gegen diese AGB, die Hausordnung oder Anweisungen des Personals verstoßen oder andere Personen gefährden, können aus der Sportanlage verwiesen werden.

Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

18. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich entsprechend den geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Betreibers.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht.

Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen bleiben unberührt.

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen.

20. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

Transport

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transporteure (AGT)

Transporteur im Sinne dieser Bedingungen: Fam. Hödl GmbH, Probstdorfer Straße 1, 2301 Wittau

Telefon 02215 / 2214, E-Mail office@hoedl-wittau.at

Musterbedingungen des Fachverbands für das Güterbeförderungsgewerbe (WKO), Fassung Juli 2021

§ 1 Geltungsbereich

Allen Aufträgen liegen diese AGT zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGT zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.

Die AGT gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, der für Unternehmer oder Nichtunternehmer von Transporteuren ausgeführt wird, die Mitglieder des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbes sind (Kleintransportunternehmer und konzessionierte Transportunternehmer im folgenden Transporteure genannt) für alle sonstigen Verrichtungen der Transportunternehmer, die nicht in den Bestimmungen der CMR geregelt sind.

Die AGT gehen allen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AGT sinngemäß ein.

Konsumenten sind jene Personen, für die im Falle einer Auftragserteilung das Konsumentenschutzgesetz gilt.

§ 2 Pflichten des Transporteurs

Der Transporteur führt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers aus. Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.

§ 3 Vertragschließende Parteien

(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!)

Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem Auftraggeber abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine Vollmacht, für den Transporteur vertragliche Vereinbarungen zu treffen.

Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit dem Transporteur zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und sonstige Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden, sondern an Mitarbeiter des Transporteurs, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden den Transporteur daher nicht.

§ 4 Abholung und Zustellung der Güter

Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages vom Transporteur abgeholt und zugestellt.

Das Gut gilt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, als zugestellt, wenn es an der vorgesehenen Abladestelle der für die Abladung zuständigen Person zur Abladung bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, soferne nicht etwas anderes vereinbart ist spätestens die Haftung des Transporteurs. Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit in einem Haus, so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des Transportgutes an der Haustüre als erledigt, es sei denn der Auftraggeber hat mit dem Transportunternehmer (§ 3 Abs 2 dieser AGT) nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen. Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er grundlos die Übernahme (mangels einer entsprechenden Vereinbarung) an der Haustüre so tritt ein Ablieferungshindernis ein und ist der Transporteur zur sofortigen Entladung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt (vgl § 16 CMR). Vereinbarungen des Auftraggebers mit seinem Vertragspartner aus dem der Warensendung zu Grunde liegenden Vertrag haben für den Transporteur keine Wirkung.

Der Transporteur kann die Beförderung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Auftraggeber in Sammelladungen bewirken, falls ihm das Gegenteil nicht ausdrücklich schriftlich vorgeschrieben ist.

§ 5 Informationspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transporteur bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren. Insbesondere ist der Transporteur darüber zu informieren, ob Wertgegenstände oder Geld und dergleichen zu transportieren sind. Dem Transporteur sind bei Wertsendungen der Wert bzw bei Geldsendungen der genaue Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben.

Der Transporteur ist auch darüber zu informieren, wenn gefährliche oder verderbliche Güter Inhalt/Teil der Sendung sind.

Die Informationen über das Transportgut sind direkt dem Transporteur und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben. Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem Transporteur für alle damit verbundene Kosten und Schäden.

Verletzt der Auftraggeber seine Informationspflicht, ist die Haftung des Transporteurs auf vorsätzliches Handeln eingeschränkt. Dies muss im Verhältnis zu Konsumenten im Einzelfall konkret vereinbart werden.

Der Transporteur ist jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von Wert- und Geldsendungen, gefährlicher oder verderblicher Güter, über die er nicht informiert wurde, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt. Geänderte Informationen über die Warensendung berechtigen den Transporteur zur sofortigen Ablehnung der (weiteren) Durchführung des gesamten Transportes.

Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des Transporteurs in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen. Der Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt.

§ 6 Stornierung des Beförderungsauftrages

Bei Stornierung des Transportauftrages durch den Auftraggeber 72 Stunden vor dem geplanten Transportbeginn hat der Transporteur uneingeschränkten Anspruch auf die gesamte vereinbarte Vergütung, wenn die Stornierung vom Auftraggeber zu vertreten ist und der Transporteur dies nicht zu verantworten hat. Der Auftraggeber hat dem Transporteur darüber hinaus alle Auslagen und – im Falle des Verschuldens des Auftraggebers – alle Schäden zu ersetzen, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Stornierung des Transportauftrages entstehen.

§ 7 Beförderungspapiere

(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!)

Der Auftraggeber ist, soferne er Unternehmer ist, verpflichtet, dem Transporteur alle Begleitpapiere zu übergeben, die der Transporteur zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt.

Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht des Transporteurs besteht nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Transporteur alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.

§ 8 Prüfung des Inhaltes der Sendung, Feststellung von Anzahl und Gewicht

Der Transporteur ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter, allenfalls geltenden Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden. Stellt sich heraus, dass die Sendung den Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein. Der Auftraggeber ist davon zu verständigen.

Trifft der Auftraggeber nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen Beförderung, ist der Transporteur zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.

Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann der Transporteur nach seiner Wahl allenfalls auch den Verkauf der Güter nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen veranlassen. Im Verhältnis zu Konsumenten steht diese Möglichkeit des Verkaufes dem Transporteur nicht zu.

Der Auftraggeber haftet dem Transporteur für alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden.

§ 9 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist dafür alleine verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß und transportsicher verpackt ist, andernfalls er dem Transporteur für jeden daraus entstandenen Schaden unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers haftet.

§ 10 Beladung und Entladung der Güter

(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!)

Die Güter sind vom Auftraggeber, dem Absender bzw dem Empfänger zu verladen bzw zu entladen. Bei Mitarbeit von Fahrern, Hilfspersonal oder des Subfrächters oder dessen Fahrer oder Hilfspersonal bei der Verladung oder Entladung, sind diese Personen als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers oder des Absenders tätig. Wird jedoch mit dem Transporteur spätestens vor Beginn der Beladung oder Entladung ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass der Transporteur für die Verladung bzw Entladung verantwortlich sein soll, so haftet der Transporteur für die ordnungsgemäße Verladung und kann dafür ein gesondertes Entgelt berechnen.

Vereinbarungen über die Be- oder Entladepflicht mit dem Fahrer, dem Subfrächter oder sonstigem Fahr- oder Begleitpersonal binden den Transporteur nicht.

Ist der Vertragspartner Konsument ist der Transportunternehmer immer zur Entladung verpflichtet.

§ 11 Überladung

Führt der Transporteur die Beladung durch, ist von ihm bei einer drohenden Überladung die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der Auftraggeber dennoch auf der Beladung, kann der Transporteur die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers wieder entladen.

Ausschließlich im Verhältnis mit Unternehmen, nicht jedoch mit Konsumenten, gilt bei Feststellung einer Überladung einer nicht vom Transporteur verladenen Sendung, dass der Transporteur vom Auftraggeber die Abladung des Übergewichtes auf Kosten des Auftraggebers verlangen kann. Geschieht dies nicht sofort oder wird die Überladung unterwegs festgestellt, so kann der Transporteur das Übergewicht auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers abladen. Der abgeladene Teil wird dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Trifft dieser binnen angemessener Frist keine Anweisungen, so kann der Transporteur das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einlagern und nach seiner Wahl allenfalls nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Verkauf der Güter veranlassen.

Der Auftraggeber haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung des Transportes – für die gesamte Fracht. Der Transporteur kann dem Auftraggeber zusätzlich sämtliche insbesondere mit der Überbeladung, der Einholung und Durchführung der Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung stellen. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dem Transporteur für jeden mit der Überladung verbundenen Schaden.

§ 12 Lade- und Ablieferfrist, Lieferfristen

Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind – jedoch ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern – immer unverbindlich. Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit dem Transporteur unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder Ablieferung nicht akzeptiert wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren. Lediglich die Bekanntgabe bestimmter Be- oder Entladedaten oder Lieferfristen reicht dazu nicht aus.

Wird eine vereinbarte Lade- oder Ablieferfrist überschritten oder der Beginn der Beförderung durch Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen (wobei Absender und Empfänger dem Auftraggeber zuzurechnen sind), verzögert, so hat der Auftraggeber den Stundensatz zu zahlen, der sich aus dem vereinbarten Beförderungsentgelt errechnet und darüber hinaus den dem Transporteur aus der Verzögerung erwachsenen Schaden (zB Leerfahrten, Stehzeiten etc.) vollständig zu ersetzen.

Änderungen der vereinbarten Be- und Entladefristen oder Lieferfristen stellen eine Änderung des ursprünglich erteilten Auftrages dar. Einmal festgelegte Lade- oder Entladezeiten können nur durch schriftliche Zustimmung des Transporteurs geändert werden. Ohne schriftliche Zustimmung des Transporteurs stellen solche Änderungen eine Stornierung des Auftrages dar und lösen die im zweiten Absatz dieses Paragraphen vereinbarten Rechtsfolgen aus.

Lehnt der Empfänger die Annahme der Sendung ab, steht dem Transporteur für die Rückbeförderung gegenüber seinem Auftraggeber ein angemessenes Entgelt in Höhe der vereinbarten Fracht zu. Davon unberührt bleibt das Recht der Entladung gemäß § 4 Abs 2 dieser AGT.

§ 13 Lademittel

Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten. Der Transporteur ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm übergebener Lademittel zu sorgen. Übernimmt er die Rückführung von Lademitteln, so stehen ihm hiefür Kosten zu, die zwischen ihm und dem Auftraggeber zu vereinbaren sind.

§ 14 Zahlung der Fracht

Die Fracht (Beförderungsentgelt des Transporteurs) ist zuzüglich allfälliger Barauslagen, die dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt zu geben sind, soferne nicht anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.

Wird vereinbart, dass die mit dem gegenständlichen Transport in Zusammenhang stehenden und vereinbarten angemessenen Frachtkosten und die tatsächlich entstandenen, dem Konsumenten im Vorhinein detailliert bekannt gegebenen Barauslagen von einem Dritten, zum Beispiel dem Empfänger, zu bezahlen sind, so haftet der Auftraggeber hiefür solidarisch mit dem Dritten dem Transporteur.

§ 15 Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen des Transporteurs ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenforderungen sind vom Transporteur ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt.

§ 16 Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht des Transporteurs

Der Transporteur hat wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus seinen für den Auftraggeber erbrachten Leistungen zustehen, insbesondere wegen der Fracht, der Zollgelder, der auf das Gut geleisteten Vorschüsse und anderer Auslagen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gut oder an sonstigen Werten, soweit sie dem Auftraggeber gehören oder die der Transporteur für Eigentum des Auftraggebers hält und halten darf. Das Pfandrecht und das Zurückbehaltungsrecht besteht, solange der Transporteur das Gut oder die Werte noch im Besitz hat oder sonst über die Güter mittels entsprechender Papiere verfügen kann.

Der Erwerb des gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes bleibt davon unberührt.

Der Transporteur darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Transporteurs gefährdet.

Allenfalls weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Transporteurs werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort. Der Empfänger oder Absender hat das Gut, das sich in seinen Händen befindet dem Transporteur umgehend herauszugeben. Verfügungen über das Gut sind, soweit nicht mit dem Transporteur etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, unzulässig.

§ 17 Verkauf des Pfandes

Für den Verkauf des Pfandes gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Auftraggeber zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt.

§ 18 Haftung des Transporteurs außerhalb des Anwendungsbereiches der CMR

Der Transporteur haftet für alle Sachschäden, die nicht während der Beförderung eintreten und/oder nicht den Bestimmungen der CMR unterliegen lediglich für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln (auch das seiner Leute). Gegenüber Unternehmern – nicht aber gegenüber Konsumenten – sind im Falle grob fahrlässigen Verhaltens mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet in jenen Fällen, die nicht den zwingenden Bestimmungen der CMR unterliegen, einen allfälligen Sachschaden bei sonstigem Ausschluss der Haftung innerhalb von 11,5 Tagen ab dem Tag, an dem Transport vereinbarungsgemäß beginnen sollte oder begonnen wurde beim Transporteur (nicht gegenüber seinen Leuten vgl § 3 AGT) schriftlich nachweislich zu rügen.

Im Verhältnis zu Konsumenten gilt, dass die Beschränkung der Haftung für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten mit dem Auftraggeber gesondert und im Einzelfall vereinbart werden muss.

Für Sachschäden, die ausschließlich auf folgende Umstände zurückzuführen sind

  • die auf die natürliche Beschaffenheit des Transportgutes
  • auf den Umstand, dass die Verladung oder Entladung durch den Auftraggeber/Empfänger durchgeführt wurde oder der Auftraggeber nach den Bestimmungen dieser AGT oder sonst gesetzlicher Bestimmungen dafür verantwortlich ist

haftet der Transporteur – auch einem Konsumenten gegenüber – jedenfalls nicht, da diese Umstände nicht der Kontrolle des Transporteurs unterliegen. Ist der Schaden auch auf andere Umstände zurückzuführen, haftet der Transporteur anteilig. Des Weiteren ist aus diesem Grund die Haftung für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotographischer Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte ausgeschlossen. Die Haftung für grob fahrlässiges Verhalten bzw für Vorsatz bleibt davon unberührt.

Versichert der Auftraggeber das Gut gegen Transportschäden (Transportversicherung), ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Transporteur ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.

§ 19 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist im Falle von Unternehmergeschäften jener Ort, an dem der Transporteur seinen Geschäftssitz hat.

§ 20 Verjährung

Alle Ansprüche gegen den Transporteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren, soferne nicht die zwingenden Bestimmungen der CMR oder anderer zwingend anwendbarer Regelungsgebiete andere Verjährungsfristen festlegen, in 0 Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.

Wenn der Auftraggeber Konsument ist, gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

§ 21 Datenschutz

Der Transporteur ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem vom Transporteur durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder vom Transporteur für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist der Transporteur ermächtigt, auf Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.

§ 22 Sonstiges

Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind auf den gegenständlichen Auftrag nicht anwendbar und verhindern nicht das Zustandekommen dieses Vertrages auch wenn anderes in Auftragsbestätigungen, Auftragsformularen, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder anderen Formularen oder Schreiben des Auftraggebers vermerkt ist.

Sollten einzelne dieser Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B. Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes oder der CMR) oder sonst unwirksam sein, ist davon nicht der gesamte Vertrag betroffen. In diesem Fall ist nur die jeweils unwirksame Bestimmung unbeachtlich und ist allenfalls durch die jeweilige zwingende gesetzliche Bestimmung zu ersetzen.